Der Beschuldigte handelte erneut direktvorsätzlich. Die Privatklägerin 1 gab dem Beschuldigten sowohl verbal als auch körperlich deutlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Erneut respektierte er den Willen der Privatklägerin 1 nicht. Der Beschuldigte erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder für den Vorfall vom 11. Januar 2015 noch für den 14. Februar 2015 ersichtlich so dass der Beschuldigte in beiden Fällen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären ist.