Damit vollzog der Beschuldigte erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte wendete körperliche Gewalt an, indem er sich mit seinem vollen Körpergewicht auf die Privatklägerin 1 legte, ihre Arme hinter ihrem Rücken fixierte und ihren Kopf in das Kissen drückte, so dass sie sich nicht mehr gross wehren konnte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte erneut direktvorsätzlich.