Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Für den 14. Februar 2015 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Bauch liegende Privatklägerin 1 legte, ihr die Hose auszog, ihre Arme packte und sie hinter ihrem Rücken festhielt, um so von hinten mehrmals in sie eindringen zu können. Die Privatklägerin 1 äusserte mehrmals, dass sie das nicht wolle und er damit aufhören solle. Sie versuchte sich auch körperlich zu wehren und sich vom Beschuldigten zu befreien. Damit vollzog der Beschuldigte erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1.