49 begründung). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 ihren körperlichen Widerstand deshalb aufgab. Der Beschuldigte musste aufgrund der klaren verbalen Äusserungen der Privatklägerin 1 erkennen, dass diese mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Er setzte sich über diesen klar geäusserten Willen hinweg und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich.