Die Privatklägerin 1 hatte weder körperlich noch psychisch die Möglichkeit, sich dem sexuellen Übergriff entgegen zu setzen und sich diesem damit zu entziehen. Weiter bedarf es in Situationen, wie sie die Privatklägerin 1 erlebte, welche von fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen keiner zusätzlichen Gewalt oder Bedrohung, um die Gefügigkeit des Opfers zu erreichen. In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicherweise kein weiterer Widerstand erwartet werden. Der Vorinstanz I ist darin beizupflichten, dass ihr ein solcher Widerstand auch nicht zumutbar war (pag.