Der Beschuldigte nutzte die Situation und diese Wehrlosigkeit der Privatklägerin 1 aus. Für den Beschuldigten war aufgrund des während der Ehe erzeugten Drucks klar, dass es der Privatklägerin 1 nicht möglich sein wird, Widerstand zu leisten. Die Privatklägerin 1 hatte weder körperlich noch psychisch die Möglichkeit, sich dem sexuellen Übergriff entgegen zu setzen und sich diesem damit zu entziehen.