Er widersetzte sich ihrem Willen, wonach sie ihm deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle und es ihr nicht gut gehe. Die Privatklägerin 1 war zwar in der Lage, sich zumindest verbal gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Darüber hinaus konnte sie sich aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes und insbesondere aus Angst gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser sie schlagen würde, körperlich nicht zur Wehr setzen. Der Beschuldigte nutzte die Situation und diese Wehrlosigkeit der Privatklägerin 1 aus.