Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 28.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte am 11. Januar 2015 gegen den Willen der Privatklägerin 1 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Er widersetzte sich ihrem Willen, wonach sie ihm deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle und es ihr nicht gut gehe.