Weder die blosse Falschbelastung noch eine völlig missverstandene Wahrnehmung einer angeblich normalen, regelkonformen Massage sind mehr als nur theoretische Möglichkeiten, welche die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 in Abrede zu stellen vermögen. Dass die Privatklägerin 2 im Moment der manuellen Penetration – entgegen der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift vom 2. Mai 2018 – auf dem Rücken (und nicht auf dem Bauch) lag, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung vorliegend sachverhaltsmässig nicht von Relevanz (vgl. bereits Ziff. 8.1. hiervor). IV. Rechtliche Würdigung