Die Kammer schliesst sich diesem Beweisergebnis an; dieses ist zu bestätigen. Weder die blosse Falschbelastung noch eine völlig missverstandene Wahrnehmung einer angeblich normalen, regelkonformen Massage sind mehr als nur theoretische Möglichkeiten, welche die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 in Abrede zu stellen vermögen.