E hielt weiter das Bein der Privatklägerin fest, massierte in grober Weise ihre Leisten und berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Während er immer noch das Bein fixierte, schon er schliesslich die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in die Privatklägerin ein. All dies geschah gegen den Willen der Privatklägerin.