27. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz II hielt Folgendes Beweisergebnis fest (pag. II/521, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte massierte am 19. Dezember 2017 zwischen ca. 18:30 und 19:30 Uhr im Spa- Bereich des Hotel L.________, K.________, J.________(Ortschaft) die nackten brüste der Privatklägerin. Dabei zog er ihr das Spa-Tuch weg und drückte sie nach unten, als sie versuchte aufzustehen. E hielt weiter das Bein der Privatklägerin fest, massierte in grober Weise ihre Leisten und berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina.