47 geblichen Vorfällen in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hätte („Sie war sehr am weinen und war geschockt“ (pag. 78 RZ 43); „Sie war sehr geschockt und zerstört“ (pag. 79 RZ 85)). Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen runden letztlich beweismässig das Beweisergebnis, das sich alleine schon aus der Gegenüberstellung der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 mit den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten ergibt, noch ab.