Auch Frau AB.________ erwähnt eindrücklich die offenkundige emotionale Betroffenheit der Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Tat („sie war nur noch am Weinen (pag. 72 RZ 30); „Die Frau war immer noch am Weinen (...)“ (pag. 73 RZ 86). Auch gemäss den Aussagen von Frau AC.________ schilderte die Privatklägerin ihr gegenüber die Vorfälle ebenfalls sehr ähnlich wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (pag. 78 RZ 49 ff.; pag. 79 RZ 53 ff). Frau AC.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin nach den an-