_ befragt. Beide Auskunftspersonen vermochten nur das Geschehen unmittelbar im Anschluss an die Massage zu schildern. Die Vorinstanz II hielt zu den Aussagen der beiden Auskunftspersonen zutreffend Folgendes fest (pag. II/520 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung): Die Schilderungen von Frau AB.________ zum Vorfall bzw. die Wiedergabe der Schilderungen der Privatklägerin ihr gegenüber und gegenüber Herrn AE.________ (pag. 72 RZ 30 ff.; pag. 73 RZ 90 ff.; pag. 74 RZ 103 ff.; pag. 74 RZ 145 ff.) decken sich in den wesentlichen Punkten sehr genau mit den Aussagen der Privatklägerin bei den Strafverfolgungsbehörden. Auch Frau AB.