Dies ist auch nicht auf mangelnde Massagekenntnisse zurück zu führen, sondern es handelt sich in höchstem Masse um ein unprofessionelles Verhalten. Der Beschuldigte lotete die Grenzen der Privatklägerin 2 aus und steigerte sein Verhalten in einen sexuellen Übergriff übergehend, welcher sein volles Ausmass im vaginalen Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten fand. Insgesamt sind die pauschalen Abstreitungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 26.2.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen Als Auskunftspersonen wurden AB.________ und AC.________ befragt.