motiviert war, sich an der Privatklägerin 2 sexuell zu vergehen: Die gesagten Umstände (die Türe schliessen, das Licht ausschalten, Kerzenlicht, komplettes Entfernen der Decke, aggressives Kneten der Brüste, mehrfach das Tuch in die Unterhosen stossen, das Öffnen eines Beines nach aussen, das Drücken der Hüfte gegen das Gesicht der Privatklägerin 2, das Spielen mit der Unterwäsche, die mehrfache Frage nach dem Ausziehen-Dürfen der Unterwäsche, das Nach-Unten-Drücken) lassen keinen anderen Schluss zu.