Ferner kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 2 bereits durch die normale Massage subjektiv belästigt gefühlt habe, nicht gefolgt werden. Angesichts der äusserst detaillierten Schilderungen des Ablaufs der Massage durch die Privatklägerin 2 und ihre Bemühungen, die Massage trotz der fortwährenden Entgleisungen des Beschuldigten in geordnetem und für sie hinnehmbarem Rahmen über die Zeit zu bringen, lassen keinen Platz für konkrete Anhaltspunkte für eine subjektiv gestörten Wahrnehmung im Sinne einer als Belästigung gefühlten, völlig normalen und regelkonformen Massage.