46 8. Dezember 2016 sind nun auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es sind die sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 und zum Nachteil von G.________ im Rahmen einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung als das Beweisergebnis abrundende Tatsachen oberinstanzlich mitzuberücksichtigen. Ferner kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 2 bereits durch die normale Massage subjektiv belästigt gefühlt habe, nicht gefolgt werden.