Insoweit ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht wusste, was für eine Behandlung (und damit was für eine Massage als integrierender Bestandteil derselben) die Privatklägerin 2 gebucht hatte, zumal nach den glaubhaften Aussagen seiner direkten Vorgesetzten diese mit ihm vorgängig Rücksprache nahm. Die Vorinstanz II wies zu Recht darauf hin, dass die weiteren angeblichen Vorfälle, namentlich die Aktennotiz vom 23. Oktober 2017 betreffend die Beschwerde einer Mitarbeiterin über sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die von derl L.________ AG selbst erstellten Protokolle zu dem Vorfall (pag.