Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass er gewusst habe, welche Massage die Privatklägerin 2 gebucht gehabt habe (pag. II/44, Z. 146). In den Akten befindet sich die Buchungsbestätigung über ein dreiteiliges Detox-Programm revitalisierend, beinhaltend Balneotherapy, Personalized body wrap with peeling und Better-aging Signature body massage 1h (pag. II/132 u. pag. II/48 f.). Insoweit ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht wusste, was für eine Behandlung (und damit was für eine Massage als integrierender Bestandteil derselben) die Privatklägerin 2 gebucht hatte, zumal nach den glaubhaften Aussagen seiner direkten Vorgesetzten diese mit ihm vorgängig Rücksprache nahm.