_ aber auch völlig normal sei und zur Massage gehöre (pag. 73 RZ 74. f.). Danach gefragt, ob er den Slip der Privatklägerin während der Massage berührt habe, führte der Beschuldigte merkwürdigerweise aus: „Das kann sein, dass man ihn berührt. Aber ich habe ihn nicht berührt (pag. 35 RZ 342) und: „Ich habe die Unterwäsche der Frau nicht berührt“ (pag. 45 RZ 170). Gemäss den Aussagen von Frau AB.________, notabene der Vorgesetzten des Beschuldigten, muss bei der Massage am Po, welche wie erwähnt zum gewöhnlichen Massageprogramm gehört, jedoch der Slip nach oben geschoben werden (pag. 76 RZ 211 f.).