I/950, Z. 32-36). Die Vorinstanz II wies zutreffend darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche inhaltliche Unstimmigkeiten aufwiesen (pag. II/518, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen seines Aussageverhalten, wonach keine auch nur im entferntesten sexuell gefärbte Berührung der Privatklägerin erfolgt sei, streitet er beispielsweise ab, sie am Gesäss massiert zu haben („Ich habe die Frau nicht am Po berührt.“ (pag. 45 RZ 179)). Der Auskunftsperson Frau AB.________ gegenüber habe der Beschuldigte demgegenüber angegeben, die Privatklägerin am Po massiert zu haben, was gemäss Frau AB.________ aber auch völlig normal sei und zur Massage gehöre (pag.