45 auf, dass er bereits alles erzählt habe (pag. II/475, Z. 39 f.). Neben dem kurzen Abstreiten der ihm vorgehaltenen Vorwürfe berief er sich schliesslich darauf, sich nicht mehr an viel erinnern zu können (pag. II/475, Z. 39). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf ebenfalls und antwortete auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs erneut ausweichend. Auf Frage, ob er zu seinen bisherigen Aussagen etwas ergänzen wolle, führte der Beschuldigte aus, wie das erste Aufeinandertreffen mit dem Kunden ablaufe. Er erklärte, dass er sich vorstellen müsse und es finde ein kurzes Gespräch statt.