Dagegen beliess er es dabei, alles davon Abweichende pauschal abzustreiten und keine weiteren Ausführungen hierzu zu machen. Er beschrieb den Zustand der Privatklägerin 2 nach der Massage als ok (pag. II/32, Z. 188). Dies widerspricht offensichtlich den Ausführungen der Privatklägerin 2 als auch den Eindrücken, welche diese bei den beiden Auskunftspersonen hinterliess (vgl. Ziff. 25.2.3 nachfolgend). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu diesem Vorwurf. Er berief sich dar-