II/30, Z. 85 ff.). Er führte aus, dass er die Privatklägerin 2 eine Stunde massiert habe. Er habe sie dazwischen immer wieder danach gefragt, ob der Druck in Ordnung sei. Nach der Stunde habe er sich danach erkundigt, ob die Massage gut gewesen sei. Er habe sie informiert, dass er kurz draussen warte und sie sich umziehen könne. Er habe das Zimmer verlassen. Er sei zurückgekommen und habe sie gefragt, ob sie in den Ruheraum gehen möchte, was sie bejaht habe. Dies sei alles gewesen (pag. II/31, Z. 109-115). Dagegen beliess er es dabei, alles davon Abweichende pauschal abzustreiten und keine weiteren Ausführungen hierzu zu machen.