Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 konstante, schlüssig und selbst erlebte Aussagen machte. Aufgrund ihrer Dichte und ihres Detailreichtums kann es sich dabei nicht um einen erfundenen Vorfall handeln. Es ist auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen. 26.2.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. II/27 ff.; pag. II/40 ff.; pag. II/474 ff.; pag. I/946 ff.). In seiner ersten Einvernahme vermochte der Beschuldigte die Rahmenbedingungen der Massage sehr ausführlich und detailliert zu schildern (pag. II/30, Z. 85 ff.).