Im Übrigen ist vorliegend von weit zentralerer Bedeutung, dass die Privatklägerin 2 geltend machte, sie sei nach unten auf die Massageliege gedrückt worden, es habe sich angefühlt als hielte der Beschuldigte mit einer Hand den Oberschenkel, das Massieren sei grob und (sehr) aggressiv gewesen, das Bein habe er nach oben gezogen, ihr Bein sei nach aussen geöffnet gewesen, der Beschuldigte habe sie gegen sich gezogen und seine Hüfte gegen ihr Gesicht gedrückt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 konstante, schlüssig und selbst erlebte Aussagen machte.