Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich ihrer Lage (auf dem Rücken oder auf dem Bauch) während des Eindringens mit den Fingern durch den Beschuldigten in ihren Aussagen keine Widersprüche auszumachen sind. Die Privatklägerin 2 führte konstant aus, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken gelegen sei.