Vielmehr sind die Schilderungen der Privatklägerin 2 Ausdruck von selbst Erlebtem, das sie zutiefst und nachhaltig erschüttert hat. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die protokollierten Aussagen der Privatklägerin 2 im Kerngeschehen mit den spontan gemachten Aussagen bei ihrer Empfangnahme auf der Polizeiwache in J.________(Ortschaft) decken. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich ihrer Lage (auf dem Rücken oder auf dem Bauch) während des Eindringens mit den Fingern durch den Beschuldigten in ihren Aussagen keine Widersprüche auszumachen sind.