Die Kammer schliesst sich somit der zutreffenden Aussagenwürdigung der Vorinstanz II vollständig an. Auch wenn bis zur ersten Einvernahme der Privatklägerin 2 durch die Polizei etwa 14 Stunden vergingen, ist gleichwohl festzustellen, dass die Aussagen nicht ansatzweise den Anschein erwecken, als sei ein Sachverhalt zurecht gelegt worden. Vielmehr sind die Schilderungen der Privatklägerin 2 Ausdruck von selbst Erlebtem, das sie zutiefst und nachhaltig erschüttert hat.