44 der Privatklägerin 2 durch ihre Erlebnisse anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich erkennbar, zumal sie während der Einvernahme aufgewühlt war und mehrmals in Tränen ausbrach (pag. I/932, Z. 1; pag. I/933, Z. 8). Die Kammer schliesst sich somit der zutreffenden Aussagenwürdigung der Vorinstanz II vollständig an.