I/932, Z. 42 ff.). Weiter schilderte sie mehrfach, dass sie ängstlich und verkrampft gewesen sei (pag. II/55, Z. 70; pag. II/55, Z. 81 f.; pag. 56/Z. 136 f.; pag. II/477, Z. 41; pag. I/932, Z. 36). Die Privatklägerin 2 schilderte überzeugend, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und grob zu ihr gewesen sei und er sie auch immer wieder zurück auf die Liege gedrückt habe (pag. II/56, Z. 129). Dass sie unter diesen Umständen Angst hatte, etwas zu sagen, ist nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 2 mehrfach äusserte, dass sie das nicht wolle und er zum Beispiel auch ihr Höschen nicht ausziehen dürfe (pag. II/56, Z. 111).