Sie belastete ihn nicht unnötig. Es kann hier auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz II verwiesen werden, welche weitere Aussagen der Privatklägerin 2 aufführte, aus denen deutlich zu erkennen ist, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete (pag. II/516, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deshalb überrascht ihre anfängliche Reaktion, wonach sie ihm gesagt habe, er solle woanders weitermachen (z.B. pag. II/55, Z. 896 f.), nicht weiter. Diese Ausführungen vermochte die Privatklägerin 2 anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung zu bestätigen (pag. I/932, Z. 42 ff.).