I/933, Z. 3-5). Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken selbst erlebt. Dass die Privatklägerin 2 sich nicht von Anfang an aktiv gewehrt hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gab bereits von Beginn an körperlich zu verstehen, dass sie beispielsweise mit dem Spreizen der Beine nicht einverstanden war. Weiter hinterfragte sie das Vorgehen des Beschuldigten und versuchte seine Vorgehensweise nachzuvollziehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie belastete ihn nicht unnötig.