Sodann schilderte sie erstmals ihr subjektives Empfinden, als der Beschuldigte sie gefragt habe, was sie gerne habe. Sie sei verwirrt gewesen, da er nicht verstanden habe, was sie für eine Massage gebucht gehabt habe (pag. II/62-64; pag. I/932, Z. 26 f.). Die Privatklägerin 2 erzählte schliesslich aus freien Stücken, wie sich der Beschuldigte während der Massage verhalten und sie dies empfunden habe. So beschrieb sie ihn als sehr aggressiv. Er habe sie an den Haaren gezogen, was sie als nicht normal empfunden habe. Er sei dann zu ihrer Brustgegend vorgedrungen und sie habe sich unwohl gefühlt und sei verkrampft liegen geblieben.