Insbesondere die ersten Ausführungen in der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 und jene anlässlich der Berufungsverhandlung sind sehr umfassend. Die Privatklägerin 2 schilderte, dass sie ein Detox-Packet gebucht habe (pag. II/55, Z. 58; pag. I/932, Z. 25). Sie beschrieb auch die erste Begegnung mit dem Beschuldigten, wonach sie von diesem abgeholt worden sei und dieser nicht sehr gut Englisch gesprochen habe (pag. II/55, Z. 60 f.). Sodann schilderte sie erstmals ihr subjektives Empfinden, als der Beschuldigte sie gefragt habe, was sie gerne habe.