Ihre Aussagen sind konstant und übereinstimmend. Bevor die Privatklägerin 2 auf konkrete Fragen antwortete, schilderte sie sowohl in der ersten Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung frei das Geschehene. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie diese Ausführungen und schilderte erneut frei das ihr Widerfahrene (pag. I/932, Z. 25 ff.). Diese Ausführungen weisen eine hohe Detaildichte und Vollständigkeit auf. Insbesondere die ersten Ausführungen in der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 und jene anlässlich der Berufungsverhandlung sind sehr umfassend.