]) dürfen mangels (parteiöffentlicher) Einvernahmen keine Rückschlüsse auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gezogen werden. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass dafür die sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zum Nachteil von G.________ im Rahmen einer