Weder ist aber der behauptete sexuelle Übergriff näher beschrieben noch existieren protokollierte Aussagen des betroffenen Gasts noch hatte die Beanstandung irgendwelche aktenkundigen personalrechtlichen Folgen. Auch aus den seitens der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten (Schreiben des Restaurant-Hotel AD.________ vom 21. April 2016 [pag. II/484], Akten-/Telefonnotizen vom 9. Juni 2016 [pag. II/485 ff.]) dürfen mangels (parteiöffentlicher) Einvernahmen keine Rückschlüsse auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gezogen werden.