Es trifft zu, dass sich dem Personaldossier ein Hinweis auf einen weiteren sexuellen Übergriff entnehmen lässt (pag. II/126). Der Beschuldigte wurde zwar offenbar mit dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs konfrontiert, da er die Aktennotiz selbst auch unterschrieben hat (pag. II/126). Weder ist aber der behauptete sexuelle Übergriff näher beschrieben noch existieren protokollierte Aussagen des betroffenen Gasts noch hatte die Beanstandung irgendwelche aktenkundigen personalrechtlichen Folgen.