In Übereinstimmung mit der Vorinstanz II kommt die Kammer zum Schluss, dass diese Bagatellverletzungen keine Rückschlüsse auf die zu prüfenden sexuellen Handlungen zulassen. Umgekehrt kann der Beschuldigte daraus aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 26.1.2 Zum Personaldossier des Beschuldigten Die Ausführungen der Vorinstanz II zum Personaldossier sind zutreffend (pag. II/514, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass sich dem Personaldossier ein Hinweis auf einen weiteren sexuellen Übergriff entnehmen lässt (pag.