Welchen Ursprungs die Hautrötungen und die Hautunterblutungen an den Beinen der Privatklägerin 2 waren, kann nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Die Vorinstanz II wies zutreffend darauf hin, dass diese theoretisch auch von einer aggressiven Massage herrühren könnten und sich damit mit den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin 2 deckten (pag. II/513, S. 9 des erstinstanzlichen Urteils). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz II kommt die Kammer zum Schluss, dass diese Bagatellverletzungen keine Rückschlüsse auf die zu prüfenden sexuellen Handlungen zulassen.