Dass im Genitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten und die Privatklägerin 2 in diesem Bereich keine Verletzungen aufwies, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte nicht einen oder mehrere Finger in die Vagina der Privatklägerin 2 eingeführt hatte. Welchen Ursprungs die Hautrötungen und die Hautunterblutungen an den Beinen der Privatklägerin 2 waren, kann nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden.