II/412 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, an den Ausführungen des IRM und des KTD zu zweifeln. Darauf ist abzustellen. Diese führen zu keinen wesentlichen Erkenntnissen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Verteidigers sind unbehilflich. Dass im Genitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten und die Privatklägerin 2 in diesem Bereich keine Verletzungen aufwies, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte nicht einen oder mehrere Finger in die Vagina der Privatklägerin 2 eingeführt hatte.