Im Rapport des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) wird schliesslich festgehalten, dass in den ausgewerteten Genitalabstrichen keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten (pag. II/90). Schliesslich verneinte der KTD die Zusatzfrage der Verteidigung, ob grundsätzlich hätte davon ausgegangen werden müssen, dass wenn der Beschuldigte mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin 2 eingedrungen wäre, DNA- Spuren hätten gefunden werden müssen. Es hätte in diesem Fall nicht zwingend DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden müssen (pag. II/412 f.).