Diese festgestellte Hautrötung war frisch, hinsichtlich ihrer Erstellung unspezifisch und am ehesten als Bagatellverletzung infolge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten (pag. II/83). Bei der Privatklägerin 2 konnten am linken Oberschenkel, innenseitig, am Übergang vom körpernahen zum mittleren Drittel, eine etwa 6.5 cm lange, strichförmige, diskontinuierlich entlang der Körperachse verlaufende, wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden (pag. II/86). Gemäss den Ausführungen des IRM erscheine dieser Befund frisch und sei am ehesten ein Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und als unspezifische Bagatellverletzungen zu werten (pag.