26. Beweiswürdigung der Kammer 26.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 26.1.1 Rechtsmedizinische Gutachten Sowohl über den Beschuldigten als auch betreffend die Privatklägerin 2 liegt ein rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vor. Beim Beschuldigten konnte am rechten Oberarm, aussenseitig, im oberen Drittel gelegen, eine ca. 4 x2 cm grosse, in Armlängsachse ausgerichtete, unregelmässig begrenzte, wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden. Diese festgestellte Hautrötung war frisch, hinsichtlich ihrer Erstellung unspezifisch und am ehesten als Bagatellverletzung infolge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten (pag.