sowie der Privatklägerin 2 (pag. I/931 ff.) miteinzubeziehen. 25. Beweisergebnis der Vorinstanz II Die Vorinstanz II gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. II/521, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte massierte am 19. Dezember 2017 zwischen ca. 18:30 und 19:30 Uhr im Spa- Bereich des Hotel L.________, K.________(Strasse), J.________(Ortschaft) die nackten Brüste der Privatklägerin. Dabei zog er ihr das Spa-Tuch weg und drückte sie nach unten, als sie versuchte, aufzustehen.