Auch dieser Vorwurf wird seitens des Beschuldigten vollumfänglich bestritten, weshalb sich die nachfolgenden Beweisfragen stellen: - Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er am Abend des 19. Dezember 2017 die in der Anklageschrift aufgeführten körperlichen Berührungen bzw. Einwirkungen («[…] begann, sie an ihren nackten Brüsten zu massieren, indem er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. […] als er ihr dabei ein Bein fixierte, massierte er in grober Weise erneut ihre Leisten, berührte über der